Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-14, I-6 U 241/05

I-6 U 241/05Obergericht14.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 241/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-14

Aktenzeichen: I-6 U 241/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1214.I6U241.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten zu jeweils ½, die weiteren Hälften trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des für die jeweilige Vollstreckungs-gläubigerin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

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