IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-14, IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-14, IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV
IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IVObergericht14.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1214.IV5SS.OWI205.06OW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen (§ 80 Abs 1 Nr. 1 OWiG).
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 20 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 9/10 der Staatskasse auferlegt; die im Rechtsbeschwerde-verfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 9/10 ermäßigt
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