Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-19, IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III

IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 IIIObergericht19.12.2006

Regest

Leitsatz OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklä-rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 19. Dezember 2006, IV - 2 Ss (OWi) 180/08 - (OWi) 92/06 III

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-19

Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1219.IV2SS.OWI180.06OW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2

Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklä-rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner

Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 19. Dezember 2006, IV - 2 Ss (OWi) 180/08 - (OWi) 92/06 III

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe-gründet verworfen.

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