Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-05, III-3 Ws 574/06

III-3 Ws 574/06Obergericht05.01.2007

Regest

Leitsatz JVEG §§ 4 Abs. 7 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 2 1. Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern. 2. Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht bean-spruchen. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 5. Januar 2007, III-3 Ws 574/06

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 574/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-05

Aktenzeichen: III-3 Ws 574/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0105.III3WS574.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

JVEG §§ 4 Abs. 7 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 2

  1. Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen

erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

  1. Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine

Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht bean-spruchen.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 5. Januar 2007, III-3 Ws 574/06

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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