VI-3 Kart 452/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-24, VI-3 Kart 452/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-24, VI-3 Kart 452/06 (V)
VI-3 Kart 452/06 (V)Obergericht24.01.2007
Regest
Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar ver-pflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unabhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 452/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 452/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0124.VI3KART452.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: § 110 Abs. 1, § 3 Nr. 17 EnWG
Leitsätze
Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar ver-pflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unabhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2006 gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 19. Juli 2006 zum Aktenzei-chen 421-38-20/§ 110 EnWG wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der weiter beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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