Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-25, I-10 W 2/07

I-10 W 2/07Obergericht25.01.2007

Regest

§§ 29, 30 GKG Treffen die Parteien zweitinstanzlich in einem gerichtlichen Vergleich eine Kostenre-gelung, die von der erstinstanzlichen gerichtlichen Kostenentscheidung abweicht, so führt dies nicht zum Erlöschen der erstinstanzlich begründeten Entscheidungs-schuldnerhaftung nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Haftung für die Gerichtskosten nach dem GKG ist von der Kostenhaftung nach §§ 91 ff ZPO zu unterscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 2/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-25

Aktenzeichen: I-10 W 2/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0125.I10W2.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 29, 30 GKG

Treffen die Parteien zweitinstanzlich in einem gerichtlichen Vergleich eine Kostenre-gelung, die von der erstinstanzlichen gerichtlichen Kostenentscheidung abweicht, so führt dies nicht zum Erlöschen der erstinstanzlich begründeten Entscheidungs-schuldnerhaftung nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Haftung für die Gerichtskosten nach dem GKG ist von der Kostenhaftung nach §§ 91 ff ZPO zu unterscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 08.01.2007 gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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