Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-26, IV-5 Ss (OWi) 104/06 – (OWi) 21/07 I

IV-5 Ss (OWi) 104/06 – (OWi) 21/07 IObergericht26.02.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-5 Ss (OWi) 104/06 – (OWi) 21/07 I — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-26

Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 104/06 – (OWi) 21/07 I

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0226.IV5SS.OWI104.06OW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (Rhld.) vom 27. März 2006 teilweise dahin geändert, dass

– der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu 50 Euro Geldbuße verurteilt wird und

– das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last. Die übrigen Kosten hat der Betroffene zu tragen.

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