Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-28, VI-3 Kart 2/07 (V)

VI-3 Kart 2/07 (V)Obergericht28.03.2007

Regest

§§ 75 Abs. 4, 54 Abs. 2 EnWG, § 1 Bekanntmachung des Senats der Freien Hansestadt Bremen über die nach dem EnWG zuständige Behörde vom 25.10.2005 Entscheidet die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde, weil diese sie im Wege der Organleihe mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben beauftragt hat, spricht diese Wahrnehmungszuständigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 2/07 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-28

Aktenzeichen: VI-3 Kart 2/07 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0328.VI3KART2.07V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Leitsätze

§§ 75 Abs. 4, 54 Abs. 2 EnWG, § 1 Bekanntmachung des Senats der Freien Hansestadt Bremen über die nach dem EnWG zuständige Behörde vom 25.10.2005

Entscheidet die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde, weil diese sie im Wege der Organleihe mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben beauftragt hat, spricht diese Wahrnehmungszuständigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.

Tenor

Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2007 auf Ver-weisung des Rechtsstreits an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist werden zurückgewiesen.

Ihre Beschwerde vom 2. Januar 2007 gegen den Beschluss der

  1. Beschlusskammer der für die Landesregulierungsbehörde des Landes Bremen handelnden Bundesnetzagentur vom 29. November 2006 – Aktenzeichen: 09-06/303 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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