Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-02, III-3 Ws 094/07

III-3 Ws 094/07Obergericht02.04.2007

Regest

Leitsatz StPO §§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2 RVG § 48 Abs. 5 Satz 3 1. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidiger-bestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 2. Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein. 3. Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, er-lässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Straf-kammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 2. April 2007, III-3 Ws 94/07

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 094/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-02

Aktenzeichen: III-3 Ws 094/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0402.III3WS094.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

StPO §§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2

RVG § 48 Abs. 5 Satz 3

Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidiger-bestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht.

Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein.

Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die

Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, er-lässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Straf-kammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 2. April 2007, III-3 Ws 94/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. in W. werden auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wup-pertal 25 KLs 14/06 V erstreckt.

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