Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-26, I-2 U 87/01

I-2 U 87/01Obergericht26.04.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 87/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-26

Aktenzeichen: I-2 U 87/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0426.I2U87.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 22. Mai 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahingehend abgeändert, dass

a. die Klage in Höhe von 216,00 DM (Tenor zu III., 2. Absatz) gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) nebst Zinsen abgewiesen wird,

b. es in dem Tenor zu I. 2 „1. September 1996“ anstatt „1. September“ und es nach dem Spiegelstrich „18. September 1997“ anstatt „19. August 1997“ heißt,

c. es in dem Tenor zu II. „1. September 1996“ anstatt „1. September 1997“ heißt, und

d. bei dem Tenor zu III. die Parteibezeichnung „Klägerin“ jeweils durch „Kläger“ ersetzt wird.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelferin werden dieser selbst auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 138.160,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 138.159,24 € (270.216,00 DM) festgesetzt.

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