I-6 U 78/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-24, I-6 U 78/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-24, I-6 U 78/06
I-6 U 78/06Obergericht24.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 78/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-24
Aktenzeichen: I-6 U 78/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0524.I6U78.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2006 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf – 31 O 112/04 – teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die G.-GmbH & Co. KG 124.037,11 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zah-len. Insoweit wird das Versäumnisurteil der vorbezeichneten Kammer vom 18. August 2005 aufgehoben. Hinsichtlich der Kla-geabweisung im Übrigen bleibt dieses Versäumnisurteil aufrecht-erhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme et-waiger durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 18. August 2005 veranlasster Kosten, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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