Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-05, I-10 W 6/07

I-10 W 6/07Obergericht05.06.2007

Regest

§§ 33, 28 Abs.3, 23 Abs. 3 RVG Für das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen An-kündigung der Restschuldbefreiung ist dann, wenn völlig ungewiss ist, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 6/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-05

Aktenzeichen: I-10 W 6/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0605.I10W6.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 33, 28 Abs.3, 23 Abs. 3 RVG

Für das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen An-kündigung der Restschuldbefreiung ist dann, wenn völlig ungewiss ist, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 14.01.2007 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.

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