VI-U (Kart) 26/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-06, VI-U (Kart) 26/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-06, VI-U (Kart) 26/06
VI-U (Kart) 26/06Obergericht06.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 26/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-06
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 26/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0606.VI.U.KART26.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird abgewie-sen.
Klarstellend wird der Verbotstenor wie folgt formuliert:
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung in Höhe von bis zu 250.000 € festzusetzenden Ordnungsgeldes unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss von Verträgen mit der L. T. S. B.V. über die Teilnahme an (System-) Lottospielgemeinschaften, ins-besondere über Internet, zu werben und solche Verträge zu vermitteln,
- ohne dass der Spielteilnehmer vor Vertragsschluss mit der L. T. S. B.V. in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Lotterieveran-staltungen weiterzuleitenden Betrag - und damit die tatsächliche Hö-he der von der gewerblichen Spielvermittlerin einbehaltenen Service-gebühren und sonstigen Serviceentgelte – hingewiesen wird,
und/oder
- ohne dass dem Spielteilnehmer unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages der Veranstalter (Lotterie) mitgeteilt wird,
und/oder
- wenn hierbei vor Vertragsschluss mit der L. T. S. B.V der Eindruck erweckt wird, das gesetzliche Widerrufsrecht erlösche mit Abschluss des Vertrages, insbesondere wenn dies durch die Klausel geschieht:
„Grundsätzlich steht Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Mit der Annahme Ihrer Bestellung beginnt „L.T.“ aber bereits mit ersten Dispositionen bezüglich der Ausführung der übernommenen Dienst-leistungsobliegenheit. Dadurch erlischt nach den gesetzlichen Be-stimmungen Ihr Widerrufsrecht unmittelbar nach Annahme Ihrer Be-stellung (BGB § 312d Abs. 3).“
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin jeweils ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Wert des Berufungsverfahrens: 100.000 €.
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