I-21 W 19/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-11, I-21 W 19/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-11, I-21 W 19/07
I-21 W 19/07Obergericht11.06.2007
Regest
Ablehnung einer Hilfsperson des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2007 - I-21 W 19/07 – §§ 42, 406, 407 a ZPO 1. Die Ablehnung eines Untersachverständigen eines benachbarten Fachgebiets wegen Besorgnis der Befangenheit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich die gutachterlichen Fest-stellungen des Untersachverständigen nicht mehr zu eigen macht, sondern diese lediglich an das Gericht weiterleitet. 2. Der beigezogene Untersachverständige ist mangels gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen zwar nicht unmittelbar wegen Besorgnis der Befan-genheit abzulehnen, seine gutachterlichen Feststellungen dürfen aber nicht verwertet werden. 3. Ist der gerichtliche Sachverständige nicht in der Lage, die tatsächlichen Fest-stellungen des beigezogenen Untersachverständigen selbst auszuwerten bzw. deren Bewertungen nachzuvollziehen und sich dadurch zu eigen zu machen, ist der beigezogene Untergutachter nicht mehr lediglich Hilfsperson, sondern selbst zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 W 19/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-11
Aktenzeichen: I-21 W 19/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0611.I21W19.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Ablehnung einer Hilfsperson des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2007 - I-21 W 19/07 –
§§ 42, 406, 407 a ZPO
Die Ablehnung eines Untersachverständigen eines benachbarten Fachgebiets wegen Besorgnis der Befangenheit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich die gutachterlichen Fest-stellungen des Untersachverständigen nicht mehr zu eigen macht, sondern diese lediglich an das Gericht weiterleitet.
Der beigezogene Untersachverständige ist mangels gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen zwar nicht unmittelbar wegen Besorgnis der Befan-genheit abzulehnen, seine gutachterlichen Feststellungen dürfen aber nicht verwertet werden.
Ist der gerichtliche Sachverständige nicht in der Lage, die tatsächlichen Fest-stellungen des beigezogenen Untersachverständigen selbst auszuwerten bzw. deren Bewertungen nachzuvollziehen und sich dadurch zu eigen zu machen, ist der beigezogene Untergutachter nicht mehr lediglich Hilfsperson, sondern selbst zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.02.2007 i.V.m. dem Schriftsatz vom 26.02.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2007 – 7 O 332/06 – unter Ziffer II. aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, die Feststellungen des von dem gerichtli-chen Sachverständigen Dipl.-Ing. L..... beigezogenen Fachmanns für Bau-grundfragen, Herrn Dipl.-Geoph. B....., wegen der Besorgnis der Befangenheit insgesamt nicht zu verwerten.
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