I-10 U 19/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-14, I-10 U 19/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-14, I-10 U 19/07
I-10 U 19/07Obergericht14.06.2007
Regest
BGB §§ 133, 414, 765 1. Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn die Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung des neu hinzutretenden „Mieters“ vereinbart haben. 2. Soll der Beitretende nach dem Vertragstext für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gesamtschuldnerisch haften, gilt dies auch für Altverbindlichkeiten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 19/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-14
Aktenzeichen: I-10 U 19/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0614.I10U19.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 133, 414, 765
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Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn die Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung des neu hinzutretenden „Mieters“ vereinbart haben.
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Soll der Beitretende nach dem Vertragstext für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gesamtschuldnerisch haften, gilt dies auch für Altverbindlichkeiten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Voll-
streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger geleistet wird.
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