I-1 U 278/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-18, I-1 U 278/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-18, I-1 U 278/06
I-1 U 278/06Obergericht18.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 278/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-18
Aktenzeichen: I-1 U 278/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0618.I1U278.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. November 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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