I-21 U 164/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, I-21 U 164/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, I-21 U 164/06
I-21 U 164/06Obergericht19.06.2007
Regest
Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2007 – I–21 U 164/06- § 631 BGB; § 139 ZPO 1. Hat der erkennende Richter einen den Parteien erteilten Hinweis nicht ins Protokoll aufgenommen, ist diese Sachlage im Berufungsverfahren so zu behandeln, als sei der Hinweis nicht erteilt worden. Diese Wirkung kann nicht durch einen Aktenvermerk des Richters, der den Parteien nicht zugegangen ist, beseitigt werden. 2. Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 164/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-19
Aktenzeichen: I-21 U 164/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0619.I21U164.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2007 – I–21 U 164/06-
§ 631 BGB; § 139 ZPO
Hat der erkennende Richter einen den Parteien erteilten Hinweis nicht ins Protokoll aufgenommen, ist diese Sachlage im Berufungsverfahren so zu behandeln, als sei der Hinweis nicht erteilt worden. Diese Wirkung kann nicht durch einen Aktenvermerk des Richters, der den Parteien nicht zugegangen ist, beseitigt werden.
Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 17 O 230/04) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.374,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2004 zu zah-len. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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