Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, I-21 U 198/06

I-21 U 198/06Obergericht19.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 198/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-19

Aktenzeichen: I-21 U 198/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0619.I21U198.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 23.06.2006 - 22 O 215/03 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 51.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Beklagten zu je 50 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten we-gen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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