Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, II-10 WF 10/07

II-10 WF 10/07Obergericht19.06.2007

Regest

RVG §§ 33 Abs.3, 56 Abs. 2 RVG 1. Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. 2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensak-ten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht wi-derlegt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 10/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-19

Aktenzeichen: II-10 WF 10/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0619.II10WF10.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG §§ 33 Abs.3, 56 Abs. 2 RVG

  1. Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen.

  2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensak-ten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht wi-derlegt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Familiengericht – vom 20.02.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Rechtspfleger – vom 21.06.2006 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt K. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf

EUR 308,21 (dreihundertachtund21/100 EUR) festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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