VI-Kart 14/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-20, VI-Kart 14/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-20, VI-Kart 14/06 (V)
VI-Kart 14/06 (V)Obergericht20.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 14/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-20
Aktenzeichen: VI-Kart 14/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0620.VI.KART14.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird Ziffer 2 des Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. August 2006 – B 1 – 116/04 – in Form des Abänderungsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 aufgehoben und Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom 9. August 2006 dahin ge-ändert, dass die Worte "und Art. 81 EGV" entfallen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Bundeskartell-amt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin zu 2/3; dem Bundeskartellamt werden die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu 1/3 auferlegt.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird vorläufig auf 500.000 € fest-gesetzt.
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