I-18 W 30/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-25, I-18 W 30/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-25, I-18 W 30/07
I-18 W 30/07Obergericht25.06.2007
Regest
1. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht. 2. Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 W 30/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-25
Aktenzeichen: I-18 W 30/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0625.I18W30.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Leitsätze
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht.
Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007 abgeändert und der Antrag der frü-heren Beklagten zu 1. vom 15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zu-rückgenommen hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.
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