VII-Verg 12/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-05, VII-Verg 12/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-05, VII-Verg 12/07
VII-Verg 12/07Obergericht05.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-05
Aktenzeichen: VII-Verg 12/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0705.VII.VERG12.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März 2007 (VK – 8/2007-B) aufgehoben.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens über den Antrag nach § 121 Abs. 1 GWB einschließlich der in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
III. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 80.000 €
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