III-4 Ws 401/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-26, III-4 Ws 401/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-26, III-4 Ws 401/07
III-4 Ws 401/07Obergericht26.07.2007
Regest
Leitsatz StPO § 268 a Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a StPO kann nicht später nachgeholt werden. Oberlandesgericht Düsseldorf, 4. Strafsenat Beschluss vom 26. Juli 2007 – III-4 Ws 401/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-4 Ws 401/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-26
Aktenzeichen: III-4 Ws 401/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0726.III4WS401.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
StPO § 268 a
Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a StPO kann nicht später nachgeholt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4. Strafsenat
Beschluss vom 26. Juli 2007 – III-4 Ws 401/07
Tenor
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Der mit dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22. Februar 2006 (4 Ds 703 Js 637/05 – 901/05) verbundene Bewährungsbeschluss ist entfallen.
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Der Erlass eines nachträglichen Bewährungsbeschlusses ist unzuläs-sig.
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Der Verurteilte ist hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Mindestbe-währungszeit von zwei Jahren und des Erfordernisses straffreier Füh-rung zu belehren.
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Für diese Belehrung ist gemäß § 268a Abs. 3 StPO das Amtsgericht Erkelenz zuständig.
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