III-5 Ss 130/07 - 61/07 I•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-09, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-09, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I
III-5 Ss 130/07 - 61/07 IObergericht09.08.2007
Regest
§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 130/07 - 61/07 I — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-09
Aktenzeichen: III-5 Ss 130/07 - 61/07 I
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0809.III5SS130.07.61.0.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen
Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise.
OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXIII. kleinen Strafkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.