Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-09, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I

III-5 Ss 130/07 - 61/07 IObergericht09.08.2007

Regest

§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 130/07 - 61/07 I — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: III-5 Ss 130/07 - 61/07 I

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0809.III5SS130.07.61.0.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise.

OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXIII. kleinen Strafkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.