VI-3 Kart 6/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-10, VI-3 Kart 6/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-10, VI-3 Kart 6/07 (V)
VI-3 Kart 6/07 (V)Obergericht10.08.2007
Regest
Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 6/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-10
Aktenzeichen: VI-3 Kart 6/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0810.VI3KART6.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 3 StromNEV
Leitsätze
Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die von der Bundesnetz-agentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes S. unter dem 8. Dezember 2006 getroffene Entgeltgenehmigung – BK 8-05/246 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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