I-10 U 6/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-16, I-10 U 6/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-16, I-10 U 6/07
I-10 U 6/07Obergericht16.08.2007
Regest
BGB §§ 133, 157, 242, 339, 341 ZPO §§ 288, 592 1. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung. 2. Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 6/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-16
Aktenzeichen: I-10 U 6/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0816.I10U6.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 133, 157, 242, 339, 341
ZPO §§ 288, 592
-
Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung.
-
Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2006 verkün-dete Urkundenvorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor gemäß § 319 ZPO wie folgt ergänzt wird:
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird in Höhe von weiteren 800.374,12 € festgestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.
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