I-23 U 146/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-28, I-23 U 146/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-28, I-23 U 146/06
I-23 U 146/06Obergericht28.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 146/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-28
Aktenzeichen: I-23 U 146/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0828.I23U146.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Kläger und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. das am 3.8.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 74.174,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.726,00 Euro seit dem 20.10.2005, aus 6.247,32 Euro seit dem 3.12.2005 und aus 1.201,18 Euro seit dem 14.6.2006 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-ger weitere 6.245,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.826,67 Euro seit dem 20.11.2005 und aus 3.418,50 Euro seit dem 3.12.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
- Instanz:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen den Klägern zu 75 %, dem Beklagten zu 1. zu 23 % und den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 2 % zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen den Klägern zu 56 %, im übrigen dem Beklagten zu 1. zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen den Klägern zu 96,5 %, im übrigen den Beklagten zu 2. und 3. zur Last.
- Instanz:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen den Klägern zu 70 %, dem Beklagten zu 1. zu 27 % und den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu weiteren 3 % zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen den Klägern zu 42 %, im übrigen dem Beklagten zu 1. zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen den Klägern zu 95,5 %, im übrigen den Beklagten zu 2. und 3. zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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