I-16 W 44/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-29, I-16 W 44/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-29, I-16 W 44/07
I-16 W 44/07Obergericht29.08.2007
Regest
L e i t s a t z § 887 ZPO, § 87 c HGB Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handels-vertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 44/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-29
Aktenzeichen: I-16 W 44/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0829.I16W44.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Leitsätze
L e i t s a t z
§ 887 ZPO, § 87 c HGB
Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handels-vertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2007 abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwer-deverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
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