Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-29, I-16 W 44/07

I-16 W 44/07Obergericht29.08.2007

Regest

L e i t s a t z § 887 ZPO, § 87 c HGB Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handels-vertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 44/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-29

Aktenzeichen: I-16 W 44/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0829.I16W44.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

L e i t s a t z

§ 887 ZPO, § 87 c HGB

Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handels-vertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der

  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2007 abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwer-deverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

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