Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-05, VII-Verg 19/07

VII-Verg 19/07Obergericht05.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 19/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-05

Aktenzeichen: VII-Verg 19/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0905.VII.VERG19.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. Mai 2007 (VK 8/07) aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren „Rahmenverträge Schülerbeförderung für sechs Förderschulen (AZ: RAV-039-31-06) hinsichtlich des Loses 3.2 in den Stand vor Aufforderung der am Auftrag interessierten Unternehmen zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsgegner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB – werden zu 50% den Antragstellern sowie zu 50% dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 €

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