Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-06, I-10 U 25/07

I-10 U 25/07Obergericht06.09.2007

Regest

Zur Konkurrenz von ordentlichem Kündigungsrecht und Optionsklausel, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält: 1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1985 und endet am 30.04.1995. 2. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit der or-dentlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. 3. Dem Mieter steht ein 2-maliges Optionsrecht auf eine Mietvertragsverlänge-rung um bis zu fünf Jahren zu. Dieses Recht hat der Mieter dem Vermieter ge-genüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen. 4. Über weitere Optionsrechte auf eine Mietverlängerung um bis zu 5 Jahren ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter neu zu verhandeln. Die übrigen Be-stimmungen des gültigen Mietvertrages bleiben davon unberührt. Ein solches Be-gehren hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen.“

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 25/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-06

Aktenzeichen: I-10 U 25/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0906.I10U25.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Konkurrenz von ordentlichem Kündigungsrecht und Optionsklausel, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält:

  1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1985 und endet am 30.04.1995.

  2. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit der or-dentlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

  3. Dem Mieter steht ein 2-maliges Optionsrecht auf eine Mietvertragsverlänge-rung um bis zu fünf Jahren zu. Dieses Recht hat der Mieter dem Vermieter ge-genüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen.

  4. Über weitere Optionsrechte auf eine Mietverlängerung um bis zu 5 Jahren ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter neu zu verhandeln. Die übrigen Be-stimmungen des gültigen Mietvertrages bleiben davon unberührt. Ein solches Be-gehren hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen.“

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6.Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der landgerichtliche Ausspruch über die Ab-weisung der Widerklage entfällt.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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