II-2 UF 61/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-17, II-2 UF 61/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-17, II-2 UF 61/07
II-2 UF 61/07Obergericht17.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-2 UF 61/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-17
Aktenzeichen: II-2 UF 61/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0917.II2UF61.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 – Az. 267 F 333/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2005 in Höhe von 1.719,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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