II-7 UF 98/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-20, II-7 UF 98/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-20, II-7 UF 98/07
II-7 UF 98/07Obergericht20.09.2007
Regest
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich. Hinweis: Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 98/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-20
Aktenzeichen: II-7 UF 98/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0920.II7UF98.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Leitsatz:
Zur Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich.
Hinweis: Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt.
Tenor
I.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 84.659,50 €,
davon 51.631,00 € Berufung der Antragsgegnerin, 33.028,50 € Berufung des Antragsgegners festgesetzt.
II.
Der Senat weist zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins darauf hin, dass die Berufung der Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand insoweit erfolgversprechend ist, als sie – einschließlich des erstinstanzlich titulierten Betrages – einen Zugewinnausgleich auf 33.737,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ... 2007 ( Rechtskraft der Scheidung ) geltend machen will, sowie die Berufung des Antragsstellers unbegründet ist.
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