Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-24, IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III

IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 IIIObergericht24.09.2007

Regest

Leitsatz § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG § 52 Abs. 3 Nr. 2 u. 4 StVZO Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen können als Kraftfahr-zeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrver-bot ausgenommen werden. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 24. September 2007 – IV–2 Ss (OWi) 118/07–(OWi) 50/07 III

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-24

Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0924.IV2SS.OWI118.07OW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 u. 4 StVZO

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen können als Kraftfahr-zeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrver-bot ausgenommen werden.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 24. September 2007 – IV–2 Ss (OWi) 118/07–(OWi) 50/07 III

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verur-teilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, jedoch aus-genommen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwa-gen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der Maßgabe, dass die Rechtsbeschwerdegebühr um 1/4 ermä-ßigt wird. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gericht-lichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO

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