III-5 Ss 67/07 - 35/07 I•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-09, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-09, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I
III-5 Ss 67/07 - 35/07 IObergericht09.10.2007
Regest
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB – Amtsträger hier: kaufmännischer Vorstand einer Aktiengesellschaft Es liegt nahe, dass der kaufmännische Vorstand einer Aktiengesellschaft, die – über eine Beteiligungsgesellschaft – im Alleinbesitz einer kreisfreien Stadt steht und auf deren Gebiet den öffentlichen Personennahverkehr allein betreibt, Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wenn die Geschäftsführungsbefug-nis des Vorstands im Innenverhältnis auf die Geschäfte und Rechtshandlungen be-schränkt ist, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I vom 9. Oktober 2007, rechtskräftig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 67/07 - 35/07 I — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-09
Aktenzeichen: III-5 Ss 67/07 - 35/07 I
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1009.III5SS67.07.35.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB – Amtsträger
hier: kaufmännischer Vorstand einer Aktiengesellschaft
Es liegt nahe, dass der kaufmännische Vorstand einer Aktiengesellschaft, die – über eine Beteiligungsgesellschaft – im Alleinbesitz einer kreisfreien Stadt steht und auf deren Gebiet den öffentlichen Personennahverkehr allein betreibt, Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wenn die Geschäftsführungsbefug-nis des Vorstands im Innenverhältnis auf die Geschäfte und Rechtshandlungen be-schränkt ist, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt.
OLG Düsseldorf, III-5 Ss 67/07 - 35/07 I vom 9. Oktober 2007, rechtskräftig
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der XXX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.
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