VI-2 Kart 1/06 Owi•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-10, VI-2 Kart 1/06 Owi
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-10, VI-2 Kart 1/06 Owi
VI-2 Kart 1/06 OwiObergericht10.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 Kart 1/06 Owi — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-10
Aktenzeichen: VI-2 Kart 1/06 Owi
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1010.VI2KART1.06OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt worden sind, begangen durch einen für die Leitung des Unternehmens der Nebenbetroffenen verantwortlich Handelnden, und zwar einer vorsätzlichen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. – unrichtige und unvollständige Angaben -, ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Nebenbetroffenen auferlegt.
Angewandte Vorschriften: §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F.,
§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG.
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