VI-3 Kart 26/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 26/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 26/07 (V)
VI-3 Kart 26/07 (V)Obergericht24.10.2007
Regest
1. Die Bundesnetzagentur ist an Beschwerdeverfahren, die eine Entschei-dung einer Landesregulierungsbehörde betreffen, jedenfalls in entspre-chender Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG zu beteiligen, damit eine ein-heitliche Gesetzeshandhabung gewährleistet wird. 2. Das Verbot von Abschreibungen unter Null tangiert den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht und schränkt auch die durch Art. 12 GG geschütz-te Berufsausübungsfreiheit der Netzbetreiber nicht unzulässig ein. 3. Die Anwendung des § 6 StromNEV auf Netzübertragungen vor Inkrafttreten des EnWG vom 7. Juli 2005 und der dazu ergangenen StromNEV führt nur zu einer unechten Rückwirkung, der ein gegenüber den Gemeinwohlinte-ressen vorrangiger Vertrauensschutz nicht entgegensteht. 4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer „Verböserung“ anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 26/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 26/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VI3KART26.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: Art. 12, 14 GG, §§ 23a , 79 Abs. 2, 83 EnWG, § 6 StromNEV, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG
Leitsätze
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Die Bundesnetzagentur ist an Beschwerdeverfahren, die eine Entschei-dung einer Landesregulierungsbehörde betreffen, jedenfalls in entspre-chender Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG zu beteiligen, damit eine ein-heitliche Gesetzeshandhabung gewährleistet wird.
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Das Verbot von Abschreibungen unter Null tangiert den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht und schränkt auch die durch Art. 12 GG geschütz-te Berufsausübungsfreiheit der Netzbetreiber nicht unzulässig ein.
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Die Anwendung des § 6 StromNEV auf Netzübertragungen vor Inkrafttreten des EnWG vom 7. Juli 2005 und der dazu ergangenen StromNEV führt nur zu einer unechten Rückwirkung, der ein gegenüber den Gemeinwohlinte-ressen vorrangiger Vertrauensschutz nicht entgegensteht.
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Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer „Verböserung“ anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.
Tenor
Die Beschwerdegegnerin wird unter Aufhebung der Ziffer I ihres Be-scheids vom 29. Januar 2007 – 421-38-20/2.1 - verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28. Oktober 2005 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. De-zember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückge-wiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde sowie der weiterhin beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 190.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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