VI-3 Kart 3/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 3/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 3/07 (V)
VI-3 Kart 3/07 (V)Obergericht24.10.2007
Regest
§ 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV 1. Mit der „Bundestarifordnung Elektrizität“ gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen sowie die TOElt als Vorläuferregelwerk. 2. Der Erlass sogenannter Erstreckungsgenehmigungen steht der Annahme nicht entgegen, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden. 3. Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1981 des Landes Bayern fällt darunter. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat Beschl. v. 24.10.2007, VI-3 Kart 3/07 (V) - REWAG
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 3/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 3/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VI3KART3.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV
Leitsätze
§ 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV
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Mit der „Bundestarifordnung Elektrizität“ gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen sowie die TOElt als Vorläuferregelwerk.
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Der Erlass sogenannter Erstreckungsgenehmigungen steht der Annahme nicht entgegen, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden.
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Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1981 des Landes Bayern fällt darunter.
OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat
Beschl. v. 24.10.2007, VI-3 Kart 3/07 (V) - REWAG
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2006 (BK8-05/033) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 7.450.000 €
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