VII-Verg 53/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-26, VII-Verg 53/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-26, VII-Verg 53/05
VII-Verg 53/05Obergericht26.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 53/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-26
Aktenzeichen: VII-Verg 53/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1126.VII.VERG53.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat – als Ge-samtschuldnerin neben der Antragstellerin zu 2 - die Antragstellerin zu 1 zu tragen. Ihre Aufwendungen im Verfahren der Vergabe-kammer haben die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1 auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens nach § 121 GWB trägt der Antragsgeg-ner. Die Beigeladene hat die ihr in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren nach § 121 GWB
bis zum 20. Oktober 2005: 809.680 €
seither: bis 40.000 €
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