Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-26, VII-Verg 53/05

VII-Verg 53/05Obergericht26.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 53/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-26

Aktenzeichen: VII-Verg 53/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1126.VII.VERG53.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat – als Ge-samtschuldnerin neben der Antragstellerin zu 2 - die Antragstellerin zu 1 zu tragen. Ihre Aufwendungen im Verfahren der Vergabe-kammer haben die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1 auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens nach § 121 GWB trägt der Antragsgeg-ner. Die Beigeladene hat die ihr in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren nach § 121 GWB

bis zum 20. Oktober 2005: 809.680 €

seither: bis 40.000 €

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