Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-28, I-11 U 19/07

I-11 U 19/07Obergericht28.11.2007

Regest

I-11 U 19/07 Leitsatz: Das Verwendungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B begründet keine Befugnis zu eigenmächtigem Handeln. Der Auftraggeber, der in Ausübung seines Verwendungsrechts die auf die Baustelle verbrachten Geräte und Materialien des Auftragnehmers ohne dessen Willen in Besitz nimmt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-11 U 19/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-28

Aktenzeichen: I-11 U 19/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1128.I11U19.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 858, 861 BGB, § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B

Leitsätze

I-11 U 19/07

Leitsatz:

Das Verwendungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B begründet keine Befugnis zu eigenmächtigem Handeln.

Der Auftraggeber, der in Ausübung seines Verwendungsrechts die auf die Baustelle verbrachten Geräte und Materialien des Auftragnehmers ohne dessen Willen in Besitz nimmt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 8. Mai 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf (35 O 51/07) wird mit folgender Maßgabe zu-rückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil die Herausgabe von Sachen an den Ge-richtsvollzieher als Sequester angeordnet hatte, in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklag-te.

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