VI-3 Kart 39/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-28, VI-3 Kart 39/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-28, VI-3 Kart 39/07 (V)
VI-3 Kart 39/07 (V)Obergericht28.11.2007
Regest
§ 6 Abs. 5 S. 1, § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV 1. Die Anordnung in § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen nach der linearen Abschreibungsmethode „jährlich“ vorzunehmen sind, bedeutet auch, dass es im Einklang mit der StromNEV steht, ganz allgemein für die Berechnung der Abschreibungen auf volle Jahresbeträge abzustellen, also auch schon für die erstmalige Ermittlung der Restwerte gemäß § 32 Abs. 3 StromNEV. 2. Mit der „Bundestarifordnung Elektrizität“ gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen und die TOElt als Vorläuferregelwerk. 3. Der Annahme, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden, steht es nicht entgegen, wenn in den BTOElt-Verfahren verfahrensbeendende Einigungen erzielt wurden. 4. Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1997 des Landes Niedersachsen fällt darunter. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat Beschl. v. 28.11.2007, VI-3 Kart 39/07 (V) – Braunschweiger Versorgung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 39/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: VI-3 Kart 39/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1128.VI3KART39.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: § 6 Abs. 5 S. 1, § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV
Leitsätze
§ 6 Abs. 5 S. 1, § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV
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Die Anordnung in § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen nach der linearen Abschreibungsmethode „jährlich“ vorzunehmen sind, bedeutet auch, dass es im Einklang mit der StromNEV steht, ganz allgemein für die Berechnung der Abschreibungen auf volle Jahresbeträge abzustellen, also auch schon für die erstmalige Ermittlung der Restwerte gemäß § 32 Abs. 3 StromNEV.
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Mit der „Bundestarifordnung Elektrizität“ gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen und die TOElt als Vorläuferregelwerk.
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Der Annahme, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden, steht es nicht entgegen, wenn in den BTOElt-Verfahren verfahrensbeendende Einigungen erzielt wurden.
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Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1997 des Landes Niedersachsen fällt darunter.
OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat
Beschl. v. 28.11.2007, VI-3 Kart 39/07 (V) – Braunschweiger Versorgung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 8 - vom 5. Februar 2007 (BK8-05/106) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 5,7 Mio. Euro.
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