II-8 UF 254/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-05, II-8 UF 254/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-05, II-8 UF 254/06
II-8 UF 254/06Obergericht05.12.2007
Regest
Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 254/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-05
Aktenzeichen: II-8 UF 254/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1205.II8UF254.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.462 €.
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