Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-17, II-8 WF 301/07

II-8 WF 301/07Obergericht17.01.2008

Regest

1. Auch der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist. 2. Bei einer Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644 ZPO beginnt die Verjährungsfrist - ungeachtet der Dauer des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens - mit dem Schluss des Jahres, in dem die gerichtliche Anordnung erlassen wird. 3. Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sie von Seiten des Landes willkürlich erhoben wird, § 242 BGB. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Landeskasse dabei nicht an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (hier: AV des JM NRW vom 30.06.2005 (560-Z.20)-JMBl.NRW S. 181) hält. §§ 195 ff. BGB, § 16 S. 1 BRAGO, § 8 Abs. 1 RVG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 301/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: II-8 WF 301/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0117.II8WF301.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Auch der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist.

Bei einer Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 644 ZPO beginnt die Verjährungsfrist - ungeachtet der Dauer des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens - mit dem Schluss des Jahres, in dem die gerichtliche Anordnung erlassen wird.

Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sie von Seiten des Landes willkürlich erhoben wird, § 242 BGB. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Landeskasse dabei nicht an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (hier: AV des JM NRW vom 30.06.2005 (560-Z.20)-JMBl.NRW S. 181) hält.

§§ 195 ff. BGB, § 16 S. 1 BRAGO, § 8 Abs. 1 RVG

Tenor

wird die Beschwerde der Rechtsanwälte L. und Partner vom 5. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15. November 2007 – 20 F 122/02 - zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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