Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-21, I-1 U 152/07

I-1 U 152/07Obergericht21.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 152/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-21

Aktenzeichen: I-1 U 152/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0121.I1U152.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.826 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Pro-zentpunten über dem Basiszins seit dem 31. März 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke P, Fahrge-stell-Nummer ....

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 200 € nebst Zinsen in Hö-he von 4 % seit dem 31. März 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen. Im weitergehenden Zins-anspruch wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug ist.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000,- € abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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