Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-23, VII-Verg 31/07

VII-Verg 31/07Obergericht23.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 31/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: VII-Verg 31/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0123.VII.VERG31.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2007 (Az. VK 2- 81/07) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Ausschreibungsverfahren „Lie-ferung, Installation und Einrichtung eines Vermittlungssystems für die BKA–Liegenschaften (B3.34-2334/05)“ einen Zuschlag zu erteilen, oh-ne die zu einer Angebotsabgabe zugelassenen Teilnehmer nach erneu-ter Übersendung der Verdingungsunterlagen und zwar, einschließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufge-fordert zu haben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die An-tragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die der An-tragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerin und die Beige-ladene je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwen-dig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu Euro 80.000 € festgesetzt.

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