I-20 U 18/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-31, I-20 U 18/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-31, I-20 U 18/07
I-20 U 18/07Obergericht31.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 18/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: I-20 U 18/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0131.I20U18.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2006 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Inhaberin der Rechte ist, die sich aus den nachfolgend aufgeführten Patentanmeldungen ergeben.
(3 Seiten Patentanmeldungen)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.750,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz ab dem 5. November 2005 zu zahlen.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage, insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.
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