Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-13, II-8 UF 219/07

II-8 UF 219/07Obergericht13.02.2008

Regest

1. Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht. 2. Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 219/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-13

Aktenzeichen: II-8 UF 219/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0213.II8UF219.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.

Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsge-richts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

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