II-8 UF 267/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-22, II-8 UF 267/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-22, II-8 UF 267/07
II-8 UF 267/07Obergericht22.02.2008
Regest
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 267/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-22
Aktenzeichen: II-8 UF 267/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0222.II8UF267.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.
Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass den Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das Kind P. S., geb. am 28.1.2005, gemeinsam zusteht.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außer-gerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die erst-instanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Geschäftswert: 3000 €.
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