I-24 U 152/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-11, I-24 U 152/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-11, I-24 U 152/07
I-24 U 152/07Obergericht11.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 152/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-11
Aktenzeichen: I-24 U 152/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0311.I24U152.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.06.2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.725,69 € nebst je-weils 10% Zinsen aus
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820,34 € seit dem 05.07.2006,
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1.900,92 € seit dem 05.08.2006,
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1.900,92 € seit dem 05.09.2006,
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241,38 € seit dem 21.09.2006
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981,26 € seit dem 05.10.2006,
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2.061,83 € seit dem 06.11.2006,
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981,26 € seit dem 05.12.2006,
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2.061,83 € seit dem 05.01.2007,
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2.061,83 € seit dem 04.02.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz aus 45,00 € seit dem 15.01.2007 und aus weiteren 15,00 € seit dem 22.02.2007 zu zahlen abzüglich
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am 30.11.2006 gezahlter 375 €,
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am 18.12.2006 gezahlter 375 €,
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am 22.12.2006 gezahlter 1.080,57 €,
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am 06.02.2007 gezahlter 1.080,57 € und
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am 13.03.2007 gezahlter 1.080,57 €.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 305,61 € Zug um Zug gegen Erteilung der Heizkostenabrechnung für das Jah-res 2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 €.
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