Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, I-26 W 8/07 AktE

I-26 W 8/07 AktEObergericht13.03.2008

Regest

Leitsatz: Art. 14 GG, §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG 1. Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung einfließt, korrigieren kann er sie nicht. 2. Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt, bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 8/07 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-13

Aktenzeichen: I-26 W 8/07 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0313.I26W8.07AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

Art. 14 GG, §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG

  1. Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der

Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der

Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren

Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig

bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die

zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er

in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung

einfließt, korrigieren kann er sie nicht.

  1. Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt,

bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so

liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert

wiederspiegeln.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 6) und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2007 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 6) vorab seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemein-samen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.

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