Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, VI-U (Kart) 29/06

VI-U (Kart) 29/06Obergericht13.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 29/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-13

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 29/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0313.VI.U.KART29.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kartellsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgel-des von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ord-nungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin im Rahmen von Endkundenverträgen in Vermittlungs- oder Übertragungs-systemen zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (monatlicher Grundpreis pro Karte € 10,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, mo-natlicher Grundpreis pro Kundennummer bis 50 Karten € 175,00 zuzüglich der je-weils geltenden Mehrwertsteuer und Minutenpreis E-P. zu E-P. € 0,09 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Termi-nierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei ei-nem Mobilfunkendkunden) der E-P. M. GmbH & Co.KG an Dritte zu ermöglichen.

III.

Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach ver-pflichtet ist, der Beklagten zu 1. den ihr aus der Kündigung der Kartenverträge zu den SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Ruf-nummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. sowie den Rufnummern 163/80701.. bis 0163/80701.. entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wegen der Schadenshöhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 50.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312.339,90 € festgesetzt. Er ver-teilt sich auf die wechselseitig gestellten Anträge wie folgt:

Klage:

Antrag zu 1. (Schadensersatz): 14.556,92 €

Antrag zu 2. (Stufenklage entgangener Gewinn): 20.000,00 €

Antrag zu 3. (Unterlassungsantrag): 30.000,00 €

Antrag zu 4. (Auskunftsantrag): 5.000,00 €

Widerklage:

Antrag zu 1. (Unterlassungsantrag): ohne Ansatz gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Antrag zu 2. (Leistungsantrag 33 SIM-Karten): 25.000,00 €

Antrag zu 3. (Schadensersatz): 217.782,98 €

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